Einzelne Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürfen gebraucht weiterverkauft werden. Dies entschied das Landgericht München I im Rahmen eines Kaufpreiszahlungsprozesses am 4. April 2008 (Az. 30 O 8684/07).
Das Landgericht München urteilte, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Das heißt konkret: Verkauft Microsoft mehrere Nutzungsrechte in einem Volumen-Paket z. B. mit nur einer Master-CD, erschöpft sich sein Verbreitungsrecht trotzdem in Bezug auf jede einzelne Lizenz. Diese dürfen folglich auch einzeln weiterverkauft werden, und nicht nur in Form des ursprünglichen Pakets. Das Gericht verwarf mit diesem Urteil die Rechtsauffassung von Microsoft, nach welcher der Käufer einer Volumenlizenz keine Einzellizenzen erwirbt, sondern nur ein Vervielfältigungsrecht.
Das Landgericht München nimmt ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, das bereits im Juni 2006 den Weiterverkauf einzelner Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen für zulässig erklärt hatte (Az. 315 O 343/06). In diesem Urteil erteilte das Landgericht Hamburg unter anderem der Argumentation von Microsoft eine klare Absage, dass eine Aufsplittung von Volumenlizenzen aufgrund der dabei gewährten günstigeren Konditionen nicht möglich sei. Dies ist, so das Urteil, „für die Frage des Eintritts einer urheberrechtlichen Erschöpfung … gänzlich irrelevant.“ Nicht zuletzt betonte das Hamburger Gericht, dass die den Weiterverkauf einschränkenden Bestimmungen in den Microsoft-Lizenzbedingungen unwirksam seien: Bei der Erschöpfung handele es sich „um zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann.“
Das im EuGH-Urteil vom 03. Juli 2012 angesprochene Aufspaltungsverbot bezieht sich lediglich auf die dort verhandelten Oracle-Lizenzen. Bestätigt wurde dies auch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am 18.12.2012 (Az. 11 U 68/11).