Dürfen Software-Lizenzen frei verkauft werden?
Ja, siehe auch Seite Rechtslage.
Was erwerbe ich beim Kauf einer gebrauchten Software-Lizenz?
Beim Kauf gebrauchter Software handelt es sich in der Regel um einen Rechtskauf. Erworben wird das Recht, ein Computerprogramm zu nutzen.
Habe ich auch mit gebrauchter Software Anspruch auf Support und Updates?
Sämtliche After-Sales-Leistungen der Hersteller stehen Ihnen auch beim Einsatz gebrauchter Lizenzen zur Verfügung. Weitere Informationen zu Updates & Wartung finden Sie hier.
Muss ich beim Erwerb gebrauchter Software einen lückenlosen Nachweis der Vorbesitzer bis zum Hersteller aufzeigen?
Grundsätzlich besteht keine solche Pflicht für den Käufer gebrauchter Lizenzen. Eine Lizenz ist – sobald sie einmal vom Hersteller verkauft wurde – frei handelbar und verkehrsfähig, ohne dass es hierzu irgendwelcher Nachweise bedarf.
Der lückenlose Nachweis der Lizenzkette zum Hersteller ist wichtig, weil es sich beim Kauf gebrauchter Software-Lizenzen in der Regel um einen so genannten Rechtskauf handelt. Das Recht kann aber nur verkauft werden, wenn es auch besteht. Der Nachweis der Lizenzkette bis zum Hersteller liefert hierfür den Beweis. usedSoft liegen alle dafür benötigten Dokumente im Original vor.
Dürfen einzelne Software-Lizenzen auch dann verkauft werden, wenn sie Teil eines Volumenvertrages waren?
Einzelne Software-Lizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürfen gebraucht weiterverkauft werden. Dies entschied das Landgericht München I im Rahmen eines Kaufpreiszahlungsprozesses am 4. April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07). Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Landgericht München urteilte, „dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“
Das heißt konkret: Verkauft Microsoft mehrere Nutzungsrechte in einem Volumen-Paket z.B. mit nur einer Master-CD, erschöpft sich sein Verbreitungsrecht trotzdem in Bezug auf jede einzelne Lizenz. Diese dürfen folglich auch einzeln weiterverkauft werden, und nicht nur in Form des ursprünglichen Pakets. Das Gericht verwarf mit diesem Urteil die Rechtsauffassung von Microsoft, nach welcher der Käufer einer Volumenlizenz keine Einzellizenzen erwirbt, sondern nur ein Vervielfältigungsrecht.
Das Landgericht München nimmt ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, das bereits im Juni 2006 den Weiterverkauf einzelner Microsoft-Lizenzen aus Volumenlizenzverträgen für zulässig erklärt hatte (Aktenzeichen 315 O 343/06). In diesem Urteil erteilte das Landgericht Hamburg unter anderem der Argumentation von Microsoft eine klare Absage, dass eine Aufsplittung von Volumenlizenzen aufgrund der dabei gewährten günstigeren Konditionen nicht möglich sei. Dies ist, so das Urteil, „für die Frage des Eintritts einer urheberrechtlichen Erschöpfung ... gänzlich irrelevant.“ Nicht zuletzt betonte das Hamburger Gericht, dass die den Weiterverkauf einschränkenden Bestimmungen in den Microsoft-Lizenzbedingungen unwirksam seien: Bei der Erschöpfung handele es sich „um zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann.“
"Das im EuGH-Urteil vom 03. Juli 2012 angesprochene Aufspaltungsverbot bezieht sich lediglich auf die dort verhandelten Oracle-Lizenzen.
Bestätigt wurde dies auch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am 18.12.2012 (Aktenzeichen 11 U 68/11) (Link: http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1391-OLG-Frankfurt-Az-11-U-6811-Weiterverkauf-von-Volumenlizenzen.html)"
Muss ich meine gebraucht erworbene Software immer beim Hersteller registrieren lassen?
Eine allgemeine Registrierungspflicht beim Software-Hersteller besteht nicht. Anders lautende Lizenzbestimmungen im Kaufvertrag sind daher grundsätzlich unwirksam. Der Grund: Eine vertraglich auferlegte Registrierungspflicht ist weder mit dem Erschöpfungsgrundsatz noch mit der grundsätzlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers vereinbar.
Muss der Software-Hersteller dem Verkauf gebrauchter Lizenzen zustimmen?
"Nein, eine Zustimmung des Software-Herstellers ist beim Verkauf gebrauchter Lizenzen grundsätzlich nicht notwendig. Einem Software-Lieferanten steht eine solche – von seiner Zustimmung abhängige – Einflussnahme auf eine Weiterveräußerung grundsätzlich nicht zu, weshalb entsprechende Klauseln in Kaufverträgen regelmäßig unwirksam sind. Der Grund: Ein vertraglich auferlegter Zustimmungsvorbehalt ist weder mit dem Erschöpfungsgrundsatz noch mit der grundsätzlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers vereinbar.Vielmehr würde dies dem Hersteller die Möglichkeit geben, seine Zustimmung zu verweigern, was dem Urteil des EuGH widerspricht."
In welchen Ländern dürften Software-Lizenzen gebraucht verkauft werden?
Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen innerhalb der EU verkauft werden.
Wie ist die Rechtslage in der Schweiz?
„Gebrauchte Software darf grundsätzlich auch in der Schweiz gekauft und verkauft werden, soweit die Software vom Urheber mit dessen Zustimmung veräußert wurde. So heißt es in Art. 12, Abs. 2 des Schweizer Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG): „Hat ein Urheber (...) ein Computerprogramm veräußert oder der Veräußerung zugestimmt, darf dieses gebraucht oder weiterveräußert werden.“
Prof. Dr. Cyrill Rigamonti, Professor für Rechtswissenschaften an der Universität Bern, hält dann auch in einem Artikel eindeutig fest, dass der Weiterverkauf von Software in der Schweiz rechtmäßig ist: „Der Handel mit Gebrauchtsoftware (ist ...) nach schweizerischem Urheberrecht zulässig.“ Zudem liegt die Zustimmung des Herstellers beim Erstverkauf durch den Verkauf an sich schon definitiv vor.
Wie ist die Rechtslage in Österreich?
Der Handel mit gebrauchter Software ist grundsätzlich auch nach österreichischem Recht zulässig, denn auch in Österreich ist der Erschöpfungsgrundsatz gesetzlich verankert.
Das Verbreitungsrecht eines Software-Herstellers erschöpft sich demnach, sobald dieser das Produkt erstmals in den Handel gebracht hat und es von einem Ersterwerber gekauft wurde. Dieser Grundsatz ist innerhalb der Europäischen Union schon 1993 auf der Grundlage einer EU-Richtlinie ausdrücklich auf Software ausgeweitet worden und in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig.
Bestätigt wurde dies auch durch das EuGH-Urteil.